Aufgrund dieser Diskussionen hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine Bewertung der neuen Datenlage, im Hinblick auf die Wiederaufbereitung von FFP Masken, im Rahmen einer professionellen Anwendung, vorgenommen.
Die BAuA kommt in ihrer Bewertung zusammenfassend zu dem Schluss:
„Wurde eine FFP2- oder FFP3-Maske entgegen den Vorgaben des jeweiligen Herstellers wiederaufbereitet, so handelt es sich in der Folge weder um eine konforme Maske im Sinne der PSA-Verordnung noch um eine ordnungsgemäße bzw. geeignete Maske im Sinne der PSA- Benutzungsverordnung. Die Maske darf daher auch aus rechtlichen Gründen im beruflichen Kontext nicht mehr als PSA eingesetzt werden.“